Zum Thema der Geschwindigkeitsübertretungen in der 60er Zone in Murnau-Westried gibt es hier schon einige Beiträge, z.B. hier, hier (d. i. der Brief an den nicht zuständigen Murnauer Bürgermeister), hier und hier.
Der Brief an den Garmisch-Partenkirchner Landrat Anton Speer, auf den hier Bezug genommen wird, kann man hier nachlesen.
Der Brief war zugegebenermaßen nicht sehr freundlich, aber ich habe als direkt betroffener Westrieder Anwohner nicht nur zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Briefes, auch nicht vorher, und nicht nachher Grund gehabt, das Thema in irgendeiner Form mit dem Begriff »freundlich« in Verbindung zu bringen.
Mein Brief an den Landrat stammte vom 17.10.2014, die Antwort vom 01.12.2014. Insofern kann ich mir weitere Reaktionen ebenfalls mit entsprechender Verzögerung erlauben.
Im Folgenden bilde ich den Text des Schreibens des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen ab, geschrieben von der Sachbearbeiterin Frau Brückner, datierend vom 01.12.2014. Die Originalversion als PDF-Scan findet sich hier. Ich war so frei, für meinen Blog evtl. Tippfehler zu korrigieren.
Den Brief des Landratsamts werde ich in den nächsten Tagen – sofern mir nicht der Himmel auf den Kopf fällt – noch entsprechend kommentieren. Denn das, was da geschrieben wird, ist einer Kommentierung dringend würdig. Aber wirklich dringend.
Straßenverkehrsordnung (StVO);
Ihre Beschwerde bzgl. der gefahrenen Geschwindigkeiten und der Beschilderung in Westried
Sehr geehrter Herr Haitel,
Herr Landrat Speer hat mich mit der Beantwortung Ihres Schreibens beauftragt.
Das Landratsamt als Straßenverkehrsbehörde ist seit Ende 2012 mit der Bearbeitung Ihrer Beschwerden bzgl. der Beschilderungen und der gefahrenen Geschwindigkeiten im Rahmen der Tätigkeit der Unfallkommission betraut. In Zusammenarbeit mit dem Markt Murnau a. S., der Polizei und dem Staatlichen Bauamt Weilheim wurden folgende Ergebnisse eruiert:
1. Beschilderung:
Gemäß § 39 Abs. 1 StVO werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo diese aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sind.
Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen (VwV zu §§ 39 bis 43 StVO). Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen (Z 274) sind nur dort anzuordnen, wo Gefahrenzeichen oder Richtungstafeln (Z 625) nicht ausreichen würden, um eine der Situation angepasste Fahrweise zu erreichen, Jede durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung muss zwingend den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO entsprechen. Verkehrsverbote dürfen von den Straßenverkehrsbehörden nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Dabei ist ausweislich der amtlichen Begründung zu § 45 Abs. 9 StVO restriktiv zu verfahren. Damit wird gleichzeitig und vorrangig die eigenverantwortliche Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln der StVO durch die Verkehrsteilnehmer eingefordert.
2. Bestehende Verkehrsregelungen:
Gemäß § 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/ h. In Westried wurde die Geschwindigkeit aufgrund der Unübersichtlichkeit der Straßenverhältnisse auf 60 km/h beschränkt.
3. Unfallsituation:
Die Unfallsituation ist absolut unauffällig. Vom 01.01.2007 bis 28.02.2014 ereigneten sich zwischen Murnau und Bad Kohlgrub (Abschnitt 100, 1,5 Kilometer lang) 39 Unfälle, wobei 30 als Kleinunfälle deklariert sind und bei 21 Wild als Ursache verzeichnet ist. Die Unfallart „Zusammenstoß zwischen Fahrzeug und Fußgänger“ wurde bisher von der Polizei im gesamten Streckenabschnitt nicht aufgenommen. Unfälle mit der Unfallursache „Geschwindigkeit“ wurde von der Polizei nur einer gemeldet.
Von der Polizei wurden in unregelmäßigen Abständen Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen. Es ergaben sich aber keine häufigen und wesentlichen Überschreitungen. Dieses Ergebnis wurde auch von den von uns durchgeführten Messungen bestätigt. Dies soll aber nicht bedeuten, dass es aus welchen Gründen auch immer, keine Ausreißer gibt.
Die Polizei wird auch weiterhin immer wieder Geschwindigkeitsmessungen durchführen.
4. Überprüfung der örtlichen Verhältnisse durch die Unfallkommission
Aufgrund des von Ihnen initiierten Presseartikels vom 28.11.2012 im Garmisch-Partenkirchner Tagblatt fragte die Regierung von Oberbayern bei uns an, ob in diesem Bereich ein Unfallschwerpunkt vorliege, ansonsten sei nach deren Meinung die Geschwindigkeitsbegrenzung abzubauen.
Bei mehreren Ortsterminen wurde mit den betroffenen Stellen (Markt Murnau, Staatliches Bauamt und Polizei) die Sachlage besprochen und es wurde beschlossen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht abgebaut werden kann aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse.
Überlegungen bzgl. der Errichtung einer Ampelanlage wurden diskutiert, sind aber aufgrund der dafür nötigen Querungszahlen (mindestens 50 Fußgänger / Stunde, R-FGÜ 2001) nicht umsetzbar.
Man kam außerdem überein, dass die vorhandene Weiterbeschilderung nicht mehr passend sei, da man bei einem Weiler von 5 – 15 Häusern spricht und Westried nun eher einem Ortsteil entspricht, welcher explizit mit einer Ortstafel beschildert werden muss. Außerdem hätte dies zur Konsequenz, dass dann die gültige Geschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h reduziert wird. Dann könnte auch ein Fußgängerüberweg mit Querungshilfe errichtet werden (VwV StVO zu § 26), wenn der Markt Murnau einen Gehweg auf der anderen Straßenseite noch errichtet.
Dazu stellte der Markt Murnau am 16.01.2014 nach erfolgtem Gemeinderatsbeschluss bei uns den Antrag auf Änderung der Beschilderung für Westried und Aufstellung der VZ 310 (Ortstafel).
Bei einer Beschwerde bzgl. der Schulwegsicherheit bei der Querung der Staatsstraße in Westried wurde in einem weiteren Ortstermin mit den betroffenen Stellen (Markt Murnau, Staatliches Bauamt, Polizei und Vertretern der Bahn) vereinbart, dass der östliche Bahnübergang, der nur durch ein Drehkreuz den Gehweg von den Gleisen trennt, gesperrt werden soll (s. Presseartikel Garmisch-Partenkircher Tagblatt vom 03.02.2014). Dies wurde auch bereits umgesetzt.
Aufgrund eines Presseartikels im Garmisch-Partenkirchner Tagblatt vom 20.01.2014 über die Änderung der Beschilderung, in dem es hieß, dass die Regierung von Oberbayern die „Weilerbeschilderung“ bemängelt habe, fragte dies erneut bei uns nach bzgl. der Beschränkung der Geschwindigkeit und der geplanten Beschilderungsänderung.
Aus deren Sicht besteht kein Anlass die Beschilderung zu ändern und uns wurde mitgeteilt, dass eine Änderung der Beschilderung rechtsaufsichtlich beanstandet werden würde. Begründet wurde dies mit dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr des § 3 StVO und der Sorgfaltspflicht der Fußgänger (§ 25 StVO). Außerdem müssen die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Beschilderungen und v. a. der Geschwindigkeitsbegrenzungen auch im Hinblick auf das Verkehrssicherheitsprogramm 2020 restriktiv geprüft werden.
Allerdings wurde vereinbart, dass nach dem G7-Gipfel ein Ortstermin mit allen beteiligten Stellen vereinbart wird, bei dem den Vertretern der Rechtsaufsichtsbehörde unsere Argumente für die Änderung der Beschilderung nochmals erläutert werden sollen.
Dieser Termin wird aber voraussichtlich erst im Sommer / Herbst nächsten Jahres stattfinden.
Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe bzgl. „unseres Untätigseins“ und gegen meinen Mitarbeiter Herrn Dietz sind somit nicht haltbar und werden hiermit zurückgewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Brückner
Sachgebietsleiterin