Am 11.08.2003 trat ich in das außergerichtliche Vergleichsverfahren im Rahmen der Insolvenzordnung ein. Damals wohnte ich im Landkreis Weilheim-Schongau. Zuständig war das Finanzamt Weilheim-Schongau. Dieses Finanzamt war nebenbei mit einer Rückforderung in fünfstelliger Höhe aus der Zeit eines Ende 2002 gelöschten Gewerbes der letzte Auslöser für den Weg in die Privatinsolvenz.
Am 27.05.2004 wurde das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Weilheim i. Obb. eröffnet. Der Insolvenzverwalter saß in München.
Am 20.05.2011 beschloss das Amtsgericht Weilheim die Restschuldbefreiung, die am 23.05.2011 rechtskräftig wurde. Wann das Verfahren aufgehoben wurde, wurde mir schriftlich schon nicht mehr mitgeteilt.
Meine Privatinsolvenz war eine hundertprozentige, d. h., alle Gläubiger – es waren nur drei – haben ihre Außenstände, Zinsen und Zinseszinsen erhalten. Ich selbst habe eine Rückzahlung in vierstelliger Höhe in Empfang nehmen dürfen.
Eigentlich wäre meine Insolvenz am 27.05.2010 beendet gewesen. Da jedoch so viel Masse vorhanden war, dass auch die allerletzten Forderungen der Gläubiger hätten bedient werden können, wurde eine bereits beschlossene Restschuldbefreiung noch einmal zurückgenommen.
Aber am Ende war alles gut.
Wirklich? Natürlich nicht. Es war das Finanzamt – bzw. die Finanzämter –, das sich einer Tat befleißigte, deren endgültige Bewertung ich noch nicht vornehmen kann. Zuerst war es wohl ein einfacher Fehler. Dann, nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden waren, war es wohl Sturheit. Im Wiederholungsfalle werde ich von einer Straftat im Amt ausgehen müssen.
Obwohl ich seit 2005 im Landkreis Garmisch-Partenkirchen und damit im Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Finanzamtes lebe, war während der noch laufenden Insolvenz weiterhin das Finanzamt Weilheim-Schongau zuständig. Diesem hatte ich durch geschickte, aber völlig legale Veranlagungswahl in den Steuerjahren 2003 und 2004 noch weitere Forderungen zukommen lassen, auf die Säumniszuschläge – die beim Finanzamt übliche Bezeichnung für Zinsforderungen – entfielen. Auch diese Forderungen sowie die darauf entfallenden Säumniszuschläge hätte das Finanzamt als Insolvenzforderung anmelden müssen. (Ob sie das getan haben oder nicht, ist mir nicht bekannt; so etwas geht einen Insolvenzschuldner in der Tat nichts [mehr] an.)
Die Steuererklärung für das Jahr 2010 war die erste nach der Insolvenz, die vom Finanzamt Garmisch-Partenkirchen beschieden wurde. Und den Rückzahlungsbetrag erleichterte das Finanzamt gleich einmal – zunächst ohne Erläuterungen – um 1822,50 Euro. Es stellte sich heraus, dass es sich hierbei um Säumniszuschläge aus den Jahren 2000, 2003 und 2004 handeln sollte.
Ich legte Widerspruch ein. Wenn das Finanzamt Weilheim-Schongau diese Säumniszuschläge als Forderung an die Insolvenzmasse angemeldet hatte, dann hatte man das Geld bekommen; wenn das Finanzamt die Forderungsanmeldung verschlafen hatte, hatte es Pech gehabt.
Das Finanzamt Garmisch-Partenkirchen sah die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs und die Unrechtmäßigkeit der Forderung schnell ein. Das Finanzamt Weilheim zahlte ebenso schnell den fehlenden Betrag nach.
Damit, so dachte ich, war die Angelegenheit endgültig vom Tisch.
Eigentlich hätte ich wissen können, dass Hoffnungen und Finanzämter nicht miteinander kompatibel sind, ja, eigentlich sogar in unterschiedlichen, nicht miteinander in Verbindung stehenden Universen existieren.
Und richtig: Vom Betrag der Steuerrückzahlung für 2011 zog das Finanzamt Garmisch-Partenkirchen wiederum 1822,50 Euro ab. Für Säumniszuschläge aus den Jahren 2000, 2003 und 2004.
Ich legte Widerspruch ein und verlangte, bis zum 30.04.2012 eine schriftliche Bestätigung zu erhalten, dass die Angelegenheit endgültig bereinigt wird und sei. Es erfolgte keinerlei Bescheid zu dem erfolgten Widerspruch. (Und die schriftliche Erklärung habe ich nicht erhalten, was klar war.)
Das Finanzamt Weilheim zahlte die 1822,50 Euro ohne weiteren Kommentar nach.
Ich gehe davon aus, dass sich das Spiel 2013 für die Steuererklärung 2012 ebenso wiederholen wird. Ich werde dann der Einfachheit halber Strafanzeige erstatten (wie schon gegenüber dem Finanzamt Garmisch-Partenkirchen angekündigt). Ich werde mich danach an dem Schreiben des zuständigen Staatsanwaltes ergötzen, der mir mitteilen wird, dass in dem Tun eines Finanzamtes bzw. seiner Mitarbeiter keine Straftat begründet sein kann und er deshalb nicht ermitteln wird. Selbstverständlich ist es in diesem Land ein völlig einwandfreies und korrektes Vorgehen, einem Steuern zahlenden Bürger die ihm beschiedene, also zustehende Steuerrückzahlung mit dem Argument einer zusammenfantasierten Forderung zu kürzen und die entsprechenden Geldbeträge erst auszuzahlen, wenn der Steuern zahlende Bürger durch einen Widerspruch kundtut, dass ihm der versuchte Diebstahl aufgefallen ist. Wo kämen wir auch hin, wenn wir durch einen Staatsanwalt und am Ende gar einen Richter feststellen lassen wollten, dass einem Finanzamt bzw. seinen Mitarbeitern nicht nur Faulheit und Unfähigkeit (mindestens im Umgang mit Datenverarbeitungssystemen), sondern auch böse Absicht nicht nur zu unterstellen, sondern gar nachzuweisen ist.
Eigentlich ist es ein Wunder, dass es so wenig Steuerkriminalität in Deutschland gibt. Es gibt so viel mehr schöne Gründe, die dafür sprechen, es zu tun.